Nachrichten & Pressemeldungen - Lieferkettengesetz

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Offener Brief an die EU-Kommission: Ein EU-Lieferkettengesetz muss geschlechtergerecht sein

Im Vorfeld des Internationalen Frauentags wenden sich über 140 Organisationen, darunter FEMNET, in einem offenen Brief an die EU-Kommission, Abgeordnete sowie den EU-Rat. Sie fordern Geschlechtergerechtigkeit in den von der EU-Kommission veröffentlichten Richtlinien zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit (CSDDD) zu berücksichtigen. Angesichts der bevorstehenden Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Rat über ein EU-Lieferkettengesetz, ist es von entscheidender Bedeutung die Richtlinien effektiv und geschlechtergerecht zu gestalten.

Der Entwurf für ein EU-Lieferkettengesetz, der am 23. Februar 2022 von der EU-Kommission veröffentlicht wurde, geht in zentralen Punkten über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus und ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigen und menschenwürdigen Wirtschaft. So sollen beispielsweise unternehmerische Sorgfaltspflichten prinzipiell entlang der gesamten Liefer- und Wertschöpfungsketten berücksichtigt werden. Auch in puncto Umweltschutz geht der Entwurf über das deutsche Gesetz hinaus und enthält Vorgaben zum Klimaschutz. Trotz dieses bahnbrechenden Potenzials, enthalten die Richtlinien kaum eine geschlechtsspezifische Perspektive und müssen nachgebessert werden.

Intersektionalität

Umweltverschmutzung, Landraub, Ausbeutung von Arbeitskräften und Gewalt haben unterschiedliche und unverhältnismäßige Auswirkungen auf Frauen und nicht-binäre Personen. Viele Frauen sind darüber hinaus aufgrund von sich überschneidenden Merkmalen wie Alter, Klasse, ethnischer Zugehörigkeit, Kaste, Migrationsstatus, Geschlechtsidentität, Glaube, sexueller Orientierung und anderen Faktoren einer Mehrfach-Diskriminierung ausgesetzt.

Geschlechtsspezifische Sorgfaltspflichten und die Möglichkeit gegen Rechtsverletzungen juristisch vorzugehen, sind dringend erforderlich, um diese tief verwurzelten Ungleichheiten zu beseitigen. Jede Gesetzesinitiative, die die Tätigkeit von Unternehmen reguliert, muss sich mit diesen geschlechtsspezifischen Auswirkungen befassen, insbesondere wenn man bedenkt, dass in vielen Sektoren, wie z. B. in der Textilindustrie und in der Landwirtschaft, Frauen die Mehrheit der Arbeitskräfte ausmachen.

Bereits vergangenes Jahr äußerten über 80 Organisationen ihre große Enttäuschung über das Fehlen einer Geschlechterperspektive in den Richtlinien der EU-Kommission. Doch auch der allgemeine Ansatz des Rates geht nicht auf die Geschlechterfrage ein. Im Gegenteil: Er schränkt die Rechte der Frauen weiter ein und hat sogar das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) aus dem Geltungsbereich der Richtlinien gestrichen. Als einer der größten Handelsmächte hat die EU die Möglichkeit und die Verantwortung, ihr Engagement für die Menschenrechte unter Beweis zu stellen und mit diesen Richtlinien das Leben vieler Menschen, insbesondere von Frauen, positiv zu beeinflussen. Dazu hat sich die EU in ihrer Gleichstellungsstrategie, dem Gender Action Plan III und der LGBTIQ-Strategie verpflichtet.

Deutsche Übersetzung (Quelle https://www.globalpolicy.org)

Brüssel, 6. März 2023

Betreff: Hin zu einer geschlechtergerechten EU-Richtlinie zu nachhaltiger unternehmerischer Sorgfaltspflicht

Sehr geehrte Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen,
Sehr geehrte Vizepräsidentin Vera Jourová,
Sehr geehrter Kommissar Thierry Breton,
Sehr geehrte Kommissarin Helena Dalli,
Sehr geehrter Kommissar Didier Reynders,
Sehr geehrte Mitglieder des Parlaments,
Sehr geehrte Vertreter*innen des Rates der Europäischen Union,

im Vorfeld des Internationalen Frauentags möchten wir Sie daran erinnern, dass die Rechenschaftspflicht von Unternehmen ein Frauenrechtsthema ist. Die EU-Gesetzgebung, einschließlich der Richtlinie für eine nachhaltige unternehmerische Sorgfaltspflicht (CSDDD), muss das widerspiegeln.

Am Internationalen Frauentag würdigen wir alle Frauen, Mädchen und gender non-konforme Menschen, die sich für die Menschenrechte und die Umwelt einsetzen. Wir würdigen all diejenigen, die gegen Diskriminierung, Ungleichheit und geschlechtsspezifische Gewalt am Arbeitsplatz kämpfen und die Umweltrechte, Landrechte und die Rechte Indigener im Wirtschaftskontext schützen.

Frauen und Gruppen, die Marginalisierung ausgesetzt sind, sind in unterschiedlicher Weise und in besonderem Maße von den Auswirkungen von Umweltverschmutzung, Landraub, Ausbeutung von Arbeiter*innen und Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger*innen betroffen. Jede Gesetzesinitiative zur Regulierung von Unternehmen, muss solche geschlechtsspezifischen und sich überschneidenden Auswirkungen berücksichtigen.[1] Dies sollte insbesondere vor dem Hintergrund erfolgen, dass in vielen Sektoren, wie der Textilindustrie und der Landwirtschaft, die Mehrheit der Arbeitskräfte Frauen sind.[2] Viele Frauen werden außerdem aufgrund weiterer möglicherer und sich überschneidender Identitäten wie Alter, Klasse, Ethnie, Kaste, Migrationsstatus, Geschlechtsidentität, Glaube, sexuelle Orientierung und/oder anderen möglichen Merkmalen diskriminiert. Geschlechtsspezifische Sorgfaltspflichten und der Abbau geschlechtsspezifischer Hindernisse beim Zugang zur Recht sind dringend erforderlich, um diese tief verwurzelten Ungleichheiten zu beseitigen.

Die EU-Richtlinie zu nachhaltiger unternehmerischer Sorgfaltspflicht bietet die Gelegenheit, die Frauenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter in globalen Wertschöpfungsketten von Unternehmen voranzubringen. Damit würde die EU auch ihren Verpflichtungen aus der EU-Gleichstellungsstrategie, dem dritten Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter (GAP III) und der LGBTIQ-Strategie nachkommen.

Trotz dieses großen Potenzials ignoriert der von der Europäischen Kommission im Februar 2022 vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie zu nachhaltiger unternehmerischer Sorgfaltspflicht eine geschlechtsspezifische Perspektive. Er birgt die Gefahr, Frauen zurückzulassen. Über 80 Organisationen äußerten bereits ihre große Enttäuschung über die mangelnde Berücksichtigung von Geschlechtergerechtigkeit im Kommissionsvorschlag.[3] Doch auch der EU-Rat nahm in seiner Positionierung keine geschlechtsspezifische Perspektive ein. Im Gegenteil - der Ratsbeschluss schränkt die Frauenrechte weiter ein und hat sogar das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) aus dem materiellen Geltungsbereich der Richtlinie gestrichen. Als einer der größten Handelsblöcke hat die EU die mit dieser Richtlinie die Möglichkeit und die Verantwortung, ihr Engagement für die Menschenrechte unter Beweis zu stellen und das Leben vieler Menschen, insbesondere von Frauen, positiv zu beeinflussen.

Bei den Abstimmungen im Europäischen Parlament und den bevorstehenden Trilog-Verhandlungen sollten sich alle drei EU-Institutionen für eine wirksame und geschlechtergerechte EU-Richtlinie einsetzen.

KONKRET FORDERN WIR, DASS DIE EU-RICHTLINIE FÜR EINE NACHHALTIGE UNTERNEHMERISCHE SORGFALTSPFLICHT

1. ausdrücklich anerkennt, dass die nachteiligen Auswirkungen von Unternehmensaktivitäten nicht geschlechtsneutral sind

Den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs) und den OECD-Leitlinien zufolge sollen Unternehmen zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet werden, wenn es um die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen ihres Handelns auf Gruppen geht, die erhöhte Risiken für Vulnerabilität oder Marginalisierung aufweisen. Das gilt auch für die unterschiedlichen Risiken, denen Frauen und Menschen anderer Geschlechtsidentität ausgesetzt sein können;[4]

2. die gesamte Wertschöpfungskette abdeckt

Anstatt die Reichweite der Sorgfaltspflicht entlang der Wertschöpfungskette von Unternehmen mit Begriffen wie "etablierte Geschäftsbeziehung" und "Kette von Aktivitäten" zu begrenzen, sollte die EU-Richtlinie alle Arten von Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette einbeziehen, sowohl für vor- als auch für nachgelagerte Aktivitäten. Nachteilige Auswirkungen sind eher am Anfang der Wertschöpfungskette zu erwarten, wo Frauen oft überrepräsentiert sind. Frauen sind außerdem eher auf halbformelle oder informelle Beschäftigungsverhältnisse, inoffizielle Unteraufträge und Heimarbeit angewiesen;

3. Unternehmen jeder Größenordnung einbezieht

Alle Unternehmen müssen dazu verpflichtet werden, die Menschenrechte und die Umwelt zu achten. Wie die bestehenden internationalen Standards bekräftigen, so können negative Auswirkungen durch unternehmerisches Handeln unabhängig von der Unternehmensgröße auftreten. Frauen sind überrepräsentiert in Sektoren,[5] die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, wie z. B. der Textilindustrie. Daher sind Frauen einem noch größeren Risiko ausgesetzt, wenn der Geltungsbereich der Richtlinie nicht auf alle Unternehmen ausgeweitet wird;

4. den Schutz der Frauenrechte sicherstellt

Im Einklang mit den UNGPs sollen bei der unternehmerischen Sorgfaltspflicht alle Menschenrechte berücksichtigt werden. Bei der Anerkennung der Frauenrechte und der Geschlechtergleichstellung in das bestehende internationale Menschenrechtssystem wurden enorme Fortschritte gemacht. Das sollte sich in der EU-Richtlinie durch die Einbeziehung aller international anerkannten Frauenrechte widerspiegeln;[6]

5. den Rechtszugang gewährleistet

Die EU-Richtlinie muss ein starkes Haftungssystem beinhalten, das den Zugang zu Recht für Betroffene von wirtschaftsbezogenen Menschenrechtsverletzungen gewährleistet. Frauen und Menschen in vulnerablen Situationen sind mit zusätzlichen Hürden beim Zugang zum Recht konfrontiert. Diese Hürden müssen abgebaut werden. Dafür sind folgende spezifische Regelungen erforderlich: Umkehr der Beweislast, Verlängerung von Verjährungsfristen, kollektiver Rechtsschutz und Vertretungsklagen, Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Hindernisse, wie z. B. Sprach- und Alphabetisierungsbarrieren, fehlender Zugang zu finanziellen Mitteln, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Zeitmangel aufgrund unbezahlter Betreuungsarbeit und andere Faktoren;

Außerdem fordern wir alle drei EU-Institutionen dazu auf, die Berücksichtigung von Geschlechtergerechtigkeit in allen Schritten der unternehmerischen Sorgfaltspflicht sicherzustellen.

WIR FORDERN DAHER, DASS DIE EU-RICHTLINIE FÜR EINE NACHHALTIGE UNTERNEHMERISCHE SORGFALTSPFLICHT

6. Unternehmen zur Berücksichtigung von Geschlechtergerechtigkeit bei der Einbeziehung von Interessengruppen verpflichtet

Unternehmen müssen dazu verpflichtet werden, sich auf sichere und wirksame Weise mit den Interessengruppen auseinanderzusetzen und einen geschlechtergerechten Ansatz bei der Einbeziehung von Stakeholdern anzuwenden. Die Unternehmen müssen in allen Schritten der Sorgfaltspflicht Individuen und Gruppen einbeziehen, die erhöhte Risiken von Vulnerabilität und Marginalisierung haben. Frauen, insbesondere jene die marginalisierten Gruppen angehören (z. B. indigene Frauen, Frauen auf dem Land, usw.), werden oft von Konsultationen ausgeschlossen und ihre Stimmen werden nicht gehört.[7] Außerdem sollte der Schutz von Whistleblower*innen (Artikel 23) auf den Schutz aller Menschenrechtsverteidiger*innen ausgeweitet werden;

7. Unternehmen zu geschlechtsspezifischer Risikoanalyse verpflichtet

Unternehmen müssen dazu verpflichtet werden, geschlechtsspezifische Trends und Muster bei den tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten zu identifizieren. Geschlechtsspezifische Auswirkungen kommen nur ans Licht, wenn sie explizit untersucht werden. Verstöße wie sexuelle Gewalt sind oft schwer zu erkennen, da sie in der Regel als heikel gelten und es für Frauen manchmal gefährlich ist, sie zu melden;

8. die Erhebung und Verwendung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten verlangt

Um zu verstehen, ob ihre Geschäftsaktivitäten unterschiedliche Auswirkungen auf Gruppen mit erhöhtem Risiko von Vulnerabilität oder Marginalisierung und auf Frauen, Männer und gender non-konforme Menschen haben, sollten Unternehmen bei der Ermittlung, Bewertung, Verfolgung und Überprüfung der nachteiligen Auswirkungen und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen Daten erheben und nutzen, die nach den folgenden Kriterien aufgeschlüsselt sind: biologischem und sozialem Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit, Klasse, Migrationsstatus, Behinderung und weitere mögliche Diskriminierungsgründe;

9. die Unternehmen zu geschlechtsspezifischen Abhilfemaßnahmen verpflichtet

Die EU-Richtlinie sollte Unternehmen ausdrücklich dazu verpflichten, Schäden zu beheben. Zudem sollte sie Regelungen beinhalten, die den Opfern den Zugang zu wirksamen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen ermöglichen. Die verfügbaren Rechtsbehelfe müssen über eine finanzielle Entschädigung hinausgehen[8] und geschlechtsspezifische Formen der Wiedergutmachung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der betroffenen Person oder Gruppen umfassen;

10. eine geschlechtergerechte Beschaffungspraxis gewährleistet

Die EU-Richtlinie sollte festlegen, dass Einkaufspraktiken und Geschäftsmodellen wesentliche Bestandteile der Sorgfaltspflicht eines Unternehmens sind. Unfaire Einkaufspraktiken hinsichtlich von Preisen und Fristen haben direkte und unverhältnismäßige Auswirkungen auf Frauen (niedrige Löhne und Einkommen, unsichere Arbeitsbedingungen, missbräuchliche Vergabe von Unteraufträgen). Unternehmen müssen durch ihre Einkaufspraktiken einen existenzsichernden Lohn für die Arbeitnehmer*innen sicherstellen.

Es ist höchste Zeit, dass die EU die einmalige Gelegenheit ergreift, Geschlechterungleichheiten und Diskriminierung in globalen Wertschöpfungsketten zu bekämpfen. Damit die EU-Richtlinie tatsächlich wirksam wird und das Leben von Menschen auf der ganzen Welt positiv verändert, dürfen Frauen und Mädchen nicht zurückgelassen werden. Wir fordern Sie auf, Änderungen am Text der EU-Richtlinie vorzunehmen, die sicherstellen, dass sie ihr Versprechen und ihr Potenzial erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen,

es haben 146 Organisationen unterzeichnet
(Liste der Namen im Original-PDF-Dokument)

 

[1] ActionAid, Ensuring a gender-responsive and effective Corporate Sustainability Due Diligence Legislation in Ten Steps, 2022, https://actionaid.org/publications/2022/ensuring-gender-responsive-and-effective-corporate-due-diligence-legislation-10.

[2] ActionAid ‘We mean business’, 2020 https://actionaid.nl/wp-content/uploads/2020/02/We-Mean-Business-Protecting-Womens-Rights-in-Global…; Oxfam, Not in this together, 2021, https://oxfamilibrary.openrepository.com/bitstream/handle/10546/621194/bp-not-in-this-together-220621-en.pdf?sequence=22 ; Clean Clothes Campaign, Fashioning justice, 2021, https://cleanclothes.org/news/2021/fashioning-justice.

[3] https://actionaid.nl/wp-content/uploads/2022/03/CSDDD-Gender-responsiveness-open-letter-to-EC-MEPs-and-Council.pdf

[4] Aus diesem Grund haben die Vereinten Nationen und die OECD spezielle Leitlinien für die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Sorgfaltspflichtenprozesse entwickelt.

[5] Etwa 80 % der Beschäftigten in der Textil- und Bekleidungsindustrie sind Frauen; In der Landwirtschaft sind es 37 % der Beschäftigten. In diesem Sektor sind Frauen aufgrund der eingeschränkten Eigentumsrechte und Kontrolle über Land und natürliche Ressourcen unverhältnismäßig stark von Menschenrechtsverletzungen wie Landraub betroffen.

[6] Es sollten zumindest alle internationalen Menschenrechtsabkommen abgedeckt werden (einschließlich des Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) sowie andere internationale Instrumente, die für die Rechte von Frauen relevant sind (wie das ILO-Übereinkommen 190 über Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und das Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer*innen und ihrer Familienangehörigen).

[7] https://media.business-humanrights.org/media/documents/files/documents/FEMINISTS_CONTRIBUTIONS_TREATY.pdf; the OECD has developed specific guidance on women in stakeholder engagement.

[8] Die Abhilfemaßnahmen können Entschuldigungen, Rückerstattungen, Rehabilitierung, finanzielle oder nichtfinanzielle Entschädigungen und Strafsanktionen (strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie Geldbußen) sowie die Verhinderung von Schäden, z. B. durch Unterlassungsklagen oder Garantien der Nichtwiederholung umfassen.

 

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