Satzung

Der Verein FEMNET lebt von seinen Mitgliedern und ihrem Engagement. Über die formelle Struktur gibt die Satzung Aufschluss. Das wichtigste Organ ist die Mitgliederversammlung, die unter anderem die inhaltlichen Arbeitsschwerpunkte festlegt und den Vorstand wählt.

 

 

Satzung des Frauenrechtsvereins
"FEMNET
e.V. - feministische Perspektiven auf Politik, Wirtschaft und Gesellschaft "

 Stand 13. Mai 2023

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "FEMNET e.V.“ Untertitel: - feministische Perspektiven auf Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Ziel und Zweck

(1) Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Der Verein fordert Frauenrechte ein, in Anlehnung an internationale Menschenrechtsstandards und auf der Basis der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
  2. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Dies erfolgt hinsichtlich einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere der Geschlechtergerechtigkeit, der menschenwürdigen Arbeit sowie des nachhaltigen Konsums.

(2) Der Verein hat ein feministisches Selbstverständnis. Er ist parteipolitisch unabhängig.

(3) Der Satzungszweck Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Diskriminierung und Ausbeutung von Frauen und Mädchen, insbesondere am Arbeitsplatz
  2. politische Kampagnen- und Lobbyarbeit definiert als Advocacyarbeit für die Verwirklichung der Rechte von Frauen und Mädchen
  3. den Aufbau von und Mitwirkung in Netzwerken (z.B. Runde Tische, Beteiligung an bundesweiten Aktionstagen, Zusammenarbeit mit Arbeitsgruppen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene);
  4. Veröffentlichungen von Informationen zu frauenrechtsrelevanten Themen
  5. die Solidarisierung mit Frauenrechtsaktivistinnen weltweit

Der Satzungszweck Förderung der Entwicklungszusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Förderung von entwicklungspolitischen Projekten mit Partnerorganisationen in Ländern des globalen Südens
  2. Erziehung und Bildungsarbeit in Deutschland (z.B. an Schulen und Hochschulen) sowie in Ländern des globalen Südens im Rahmen von Kooperationsprojekten
  3. Öffentlichkeitsarbeit
  4. durch Verbraucher*innenaufklärung und -beratung

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. (§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Vereinszugehörigkeit

(1) Vollwertiges Mitglied des Vereins kann jede Frau werden, die sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt und sich für deren Verwirklichung aktiv einsetzt. Vollwertige Mitglieder werden kurz als Mitglied bezeichnet.

(2) Natürliche Personen aller Geschlechtsidentitäten und juristische Personen können den Verein als Fördermitglieder unterstützen. Fördermitglied ist, wer sich zu regelmäßigen finanziellen Unterstützungszahlungen verpflichtet hat.

(3) Die Vereinszugehörigkeit und die Fördermitgliedschaft werden erworben durch Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die antragsstellende Person gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet dann endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
  2. durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von vier Wochen;
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grunde.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(6) Wird der Vereinsbeitrag oder der Förderbeitrag für ein Kalenderjahr nicht bezahlt und der Rückstand trotz einer Mahnung per Brief nicht beglichen, so kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.

(7) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Details dazu werden in einer Datenschutzordnung, die durch Vorstandsbeschluss regelmäßig entsprechend der gesetzlichen Vorgaben angepasst wird, geregelt. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 5 Mitgliederpflichten

(1) Alle Mitglieder und Fördermitglieder sind beitragspflichtig.

(2) Höhe und Fälligkeit von Vereinsbeiträgen und Förderbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(3) Über die Art und Weise der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder Fördermitglieds werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

(2) Wird eine Geschäftsführung als besondere Vertreterin i. S. d. § 30 BGB bestellt, ist diese Organ des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Der Vorstand lädt dazu alle Mitglieder und Fördermitglieder mindestens acht Wochen vorher schriftlich per einfachem Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem jedes vollwertige Mitglied stimmberechtigt ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Ist eine natürliche Person ordentliches Mitglied und gleichzeitig legitimierte Vertreterin einer juristischen Person, die ordentliches Mitglied ist, hat diese zwei Stimmen zur Verfügung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und zwar unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder und Fördermitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden.

(5) Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme von Finanzberichten, Bericht der Kassenprüferinnen und Tätigkeitsberichten der Vorstandsmitglieder;
  2. Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüferinnen;
  3. Bestimmung der Schwerpunkte der Vereinsarbeit;
  4. Beratung des Budgets und Genehmigung der Etatplanung für das folgende Geschäftsjahr;
  5. Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitglieds- und Förderbeitrags;
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden (siehe 8.4), und Vereinsauflösung;
  7. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
  8. Beschlussfassung über weitere Gremien und deren Zusammensetzung.

(6) Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Alle Anträge, insbesondere satzungsändernde Anträge, müssen schriftlich per Brief oder E-Mail mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand teilt allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung den Wortlaut der Anträge per E-Mail mit. Mitglieder ohne Internetzugang können die Unterlagen auf Antrag per Post erhalten.

(7) Änderungsanträge, Zusatzanträge und Dringlichkeitsanträge (sogenannte Ad hoc-Anträge) sowie Geschäftsordnungsanträge können behandelt werden, soweit die Mitgliederversammlung dem zustimmt.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen gefasst. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszweckes der Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden Vereinsmitglieder.

(9) Bei Wahlen ist über jedes Amt einzeln, schriftlich und geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht; hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht, findet zwischen den Kandidatinnen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; gewählt ist dann diejenige, die die meisten Stimmen erreicht hat.

(10) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(11) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Vereinsmitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(12) In Einzelfällen können Anträge aus der Mitgliedschaft auch ohne Versammlung der Mitglieder zur Verhandlung kommen. Ein Beschluss ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Antrag schriftlich erklärt.

(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll abzufassen, das insbesondere die Tagesordnung, die Anträge und die Beschlüsse sowie die Wahl- und Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Anfechtungen von Beschlüssen oder Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzumelden; verspätet eingehende Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Der Vorstand besteht aus einer Vorstandsvorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Diese stellen den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, muss der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen. Außerdem kann die Mitgliederversammlung eine gerade Anzahl (maximal 4) weiterer Vorstandsmitglieder (Beisitzerinnen) festlegen.

(3) Die Vorstandsfrauen leiten verantwortlich die Vereinsarbeit und ihnen obliegt die Umsetzung von Beschlüssen. Sie sind der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Andere Tätigkeiten für den Verein können angemessen vergütet werden.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, offensichtliche grammatikalische und orthographische Korrekturen dieser Satzung vorzunehmen, sowie solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden. Die Mitglieder sind im Vorfeld über diese Änderungen zu informieren.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung Arbeitsgruppen einzurichten oder Beauftragte für bestimmte Aufgaben zu benennen. Hier können auch Nichtmitglieder berufen werden. Diese Tätigkeit kann angemessen vergütet werden.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen der elektronischen Kommunikation oder im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.

(7) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die insbesondere die Tagesordnung und Beschlüsse enthalten und der Mitgliedschaft in einem passwortgeschützten Mitgliederbereich der Internetseite des Vereins zur Verfügung gestellt werden. Mitglieder ohne Internetzugang können die Unterlagen auf Antrag per Post erhalten.

§9 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin, die für die Leitung der Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Mitarbeiter*innen verantwortlich ist. Sie führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihre Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

(2) Die Geschäftsführerin hat die Stellung einer „besonderen Vertreterin“ im Sinne des § 30 BGB.

(3) Die Geschäftsführerin kann an Vorstandssitzungen mit einer beratenden Stimme teilnehmen. Sie ist der jährlichen Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 10 Gewinnverwendung und Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Bonn, den 13. Mai 2023

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