Pressemeldungen - Unternehmensverantwortung & Lieferkettengesetz Unternehmensverantwortung

FEMNET und public eye: Unsere Antwort an das BMZ

Dieser Beitrag nimmt Bezug zu unserer Pressemitteilung und der Reaktion des BMZ vom 07.01.2021

 

Lücken in der öffentlichen Berichterstattung

Das BMZ schreibt:

„Zudem ist die öffentliche Berichterstattung von der eigentlichen Prüfung durch unabhängige  Auditoren zu unterscheiden. Unternehmen müssen im Rahmen der Prüfung am Unternehmenssitz etwaige Lücken ausräumen. Das heißt: Wenn es Lücken in der öffentlichen Berichterstattung gibt, dann kann man nicht pauschal daraus schließen, dass diese Aspekte in der Prüfung unberücksichtigt waren. Insofern weisen wir die Kritik in diesem Punkt deutlich zurück.“

Unsere Antwort:

Wie das BMZ selbst feststellt, fokussiert die Untersuchung auf die öffentliche Berichterstattung der Unternehmen. Anders als in der Stellungnahme angedeutet, ist die öffentliche Kommunikation aber keineswegs nur eine von mehreren möglichen Informationsquellen im Prüfprozess. Vielmehr ist eine mindestens jährliche und systematische öffentliche Kommunikation zu Engagement und Managementsystemen, wesentlichen Risiken, Maßnahmen, Beschwerdemechanismen und zur Kommunikation mit Stakeholdern mit präzisen, klar verständlichen und lesefreundlichen Informationen selbst eine zwingend zu erfüllende eigenständige Anforderung des Standards. (Indikatoren 4.1.1. bis 4.1.7., siehe S. 9ff des Berichts). Es reicht also nicht aus, wenn Unternehmen im Prüfungsprozess den Prüfstellen weitere Informationen nachliefern. Um das Kriterium 4.1. zu erfüllen, müssen diese zwingend öffentlich sein.

Im Fazit unserer Untersuchung (S.32) haben wir zwei mögliche Erklärungen dieses Defizits diskutiert: (1) eine mangelnde Kommunikation verbunden mit einer zu großzügige Interpretation durch die Prüfstellen und (2) eine unzureichende Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und des OECD-Leitfadens. Beide Erklärungen unterstreichen, dass das BMZ hier dringend nachsteuern muss.

Der Grüne Knopf als freiwilliges Zertifizierungsprogramm

Das BMZ bestätigt in der Stellungnahme, dass der der Grüne Knopf ein freiwilliges Zertifizierungsprogramm ist, das BMZ sieht diesen als Teil eines Smart-Mix von Massnahmen. Wir sehen darin keinen Widerspruch zu unseren Aussagen. Wir begrüssen, dass das BMZ ebenfalls eine verbindliches Lieferkettengesetz unterstützt.

Grüner Knopf als Blaupause für ein Lieferkettengesetz

Das BMZ schreibt:

„Das Sorgfaltspflichtengesetz und der Grüne Knopf haben mit den VN-Leitprinzipien die gleiche Grundlage. Damit ist der Grüne Knopf die Blaupause für ein Sorgfaltspflichtengesetz.“

Unsere Antwort:

Wir teilen die Ansicht des BMZ, dass die VN-Leitprinzipien die Grundlage für ein Sorgfaltspflichtengesetz bilden sollten. Zusätzlich sollten die OECD-Leitlinien und Leitfäden Orientierung geben, diese stellen eine von der Bundesregierung und vielen weiteren Staaten anerkannte Konkretisierung der Leitprinzipien dar. Auch der Grüne Knopf bezieht sich auf diese Prinzipien. Unsere Recherche zeigt allerdings, dass der Grüne Knopf in der aktuellen Umsetzung deutlich hinter den im OECD-Leitfaden formulierten Ansprüchen an die öffentliche Kommunikation zur menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung zurückfällt. Würde diese unzureichende Umsetzung nun auch auf ein Lieferkettengesetz übertragen, käme ein unzureichendes Lieferkettengesetz heraus.

Ausnahmeregelung für Produktion in der EU

Das BMZ schreibt:  

„Die Unternehmenskriterien des GK gelten für alle Unternehmen – ganz unabhängig davon, ob die Textilien in Deutschland, der EU oder außerhalb der EU produziert wurden. Im Rahmen dieser Anforderungen muss ein Unternehmen Risiken in seiner Lieferkette identifizieren und Abhilfe leisten – dies kann bei einer Produktion in Europa z.B. unzureichende Löhne oder übermäßige Arbeitszeiten umfassen. Insofern ist es schlicht nicht zutreffend, dass Unternehmen, die in der EU produzieren, von sozialen Anforderungen ausgenommen seien.“

Unsere Antwort:

Das BMZ zitiert den Recherchebericht falsch. Der Recherchebericht behauptet nicht, dass in der EU-produzierte Waren von allen sozialen Anforderungen ausgenommen sind. Festzuhalten bleibt allerdings, dass nach dem GK Standard für die Einhaltung der produktbezogenen (!) Grüner-Knopf-Kriterien im Bereich Soziales keine zusätzlichen Nachweise erforderlich sind, sofern Unternehmen nachweisen können, dass Produkte vollständig in der EU gefertigt wurden. In anderen Dokumenten stellt das BMZ diese Tatsache nicht in Abrede, so dass wir uns über diese falsche oder verkürzte Darstellung wundern. Bezüglich der Unternehmenskriterien vertritt das BMZ die Auffassung, dass jedes in der EU produzierende Unternehmen „die Risiken in den EU-Produktionsländern kennen, analysieren und effektive Gegenmaßnahmen ergreifen“ muss. Dies könnte theoretisch die fehlen produktbezogenen Kriterien auffangen, doch unsere Untersuchung zeigt, dass die berichteten Risikoanalysen und Maßnahmen zu unspezifisch und unzureichend sind, um den Problemen in der EU-Produktion, etwa Armutslöhnen, effektiv zu begegnen. Wir halten an unserer Kritik an der EU-Ausnahme in den produktbezogenen Kriterien fest und stellen darüber hinaus fest, dass es in der aktuellen Umsetzung nicht gelingt, dieses problematische Defizit durch die unternehmensbezogenen Kriterien aufzufangen.

Zahlung existenzsichernder Löhne

Wir begrüssen, dass das BMZ in seiner Stellungnahme deutlich macht, dass das Thema existenzsichernde Löhne in der anstehenden Standard-Überarbeitung Priorität haben soll.

 

Zürich, Bonn 11.01.2021

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