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Unternehmensverantwortung

Unternehmen tragen für die Einhaltung von Menschen- und Arbeitsrechten in ihren Lieferketten Verantwortung. Die UN definiert die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht innerhalb der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Nun soll Deutschland diese Empfehlungen in nationales Gesetz übertragen – bislang bleibt der sog. nationale Aktionsplan jedoch hinter den Erwartungen zurück.

Was ist Corporate Social Responsibility (CSR)?

Laut der EU-Kommission bezeichnet CSR (Corporate Social Responsibility) die „Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“. Die aus der Wahrnehmung dieser Verantwortung resultierenden Maßnahmen werden als freiwilliger Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung interpretiert. CSR nimmt Bezug auf die drei Säulen der Nachhaltigkeit und umfasst damit alle ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte unternehmerischen Handelns. Die Basisreferenzen für Nachhaltigkeitsanforderungen sind vorrangig die ILO-Grundsatzerklärung und die OECD-Leitsätze.

Unternehmen legen den Begriff CSR für sich sehr unterschiedlich aus: Er findet bei philanthropischen Projekten wie dem Sponsoring des lokalen Fußballvereins genauso Verwendung wie für die Schulung von Zulieferern zur Etablierung von Sozial- und Umweltstandards. Nicht selten wird er missbräuchlich verwendet – das Unternehmen suggeriert verantwortliches Handeln, obwohl primär Imagepflege und PR bezweckt werden.

Über die Frage nach Einhaltung der Anforderungen ist CSR unmittelbar mit den Themen Glaubwürdigkeit und Compliance verknüpft.

Internationale Leitsätze:
Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte

UN Leitprinzipien als Grafik mit drei Säulen

Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sind ein 2011 vom UN-Menschenrechtsrat verabschiedeter globaler Standard zur Verhütung und Behebung von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeit. Die Leitprinzipien gliedern sich in drei Säulen:

  1. Die Pflicht des Staates, Menschenrechte zu schützen
  2. Die Verantwortung von Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte
  3. Zugang zu gerichtlicher und außergerichtlicher Abhilfe gegen Menschenrechtsverletzungen

Quelle: Wirtschaft und Menschenrechte. Hrsg: CORA, 2014, S.2,

In dieser prägnanten Zusammenfassung von Mike Baab werden die UN-Leitlinien verständlich erläutert.

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Menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen:
Human Rights Due Diligence

Die zweite Säule der UN-Leitprinzipien bildet die unternehmerische Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte. Ein zentraler Bestandteil ist die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht („Human Rights Due Diligence“) der Unternehmen. Sie beinhaltet folgende Elemente:

  • Grundsatzerklärung: Die Entwicklung einer Unternehmenspolitik, die die Achtung der Menschenrechte entlang der gesamten Unternehmensstruktur in die Entscheidungsprozesse integriert;
  • Risikoanalyse: Die kontinuierliche Analyse der Auswirkungen der eigenen Tätigkeit und Geschäftsbeziehungen auf die Menschenrechte unter Einbeziehung der betroffenen Zivilgesellschaft;
  • Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Das Ergreifen effektiver Gegenmaßnahmen, um Missstände zu beheben und wiedergutzumachen;
  • Berichterstattung: Die Einrichtung einer Kommunikationsstruktur, die es externen Stakeholdern ermöglicht, die Wirksamkeit getroffener Gegenmaßnahmen zu beurteilen sowie Beschwerdemechanismen;
  • Die Einrichtung von oder Beteiligung an Beschwerdemechanismen, die für die Betroffenen zugänglich sind sowie wirksame Abhilfe schaffen.

 

Blog zum Thema:
Due Diligence vom Business & Human Rights Resource Centre

 

Nationale Aktionspläne (NAP) zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien

Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sind lediglich Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrates und rechtlich nicht bindend. Der UN-Menschenrechtsrat forderte aber die Mitgliedsstaaten auf, entsprechende nationale Aktionspläne (NAP) zu verabschieden. Auch die Europäische Union hat diese Empfehlungen im Rahmen der CSR-Mitteilung der Europäischen Kommission an alle Mitgliedsstaaten ausgesprochen, die im Bericht zur europäischen Menschenrechtsstrategie im November 2012 und vom EU-Ministerrat in der Erklärung zu den UNGPs im April 2014 wiederholt wurden.

Am 21. Dezember 2016 hat die deutsche Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet. Er enthält jedoch keine verpflichtenden Elemente und bleibt daher hinter den Aktionsplänen anderer Länder zurück. Großbritannien (anti-slavery act), Frankreich (Loi sur le devoir de viligance) oder Holland (Gesetz gegen Kinderarbeit) sind in dieser Hinsicht weiter. Nach zwei Jahren NAP gibt es in wichtigen Bereichen der Schutzpflicht des Staates wie Außenwirtschaftsförderung, öffentliche Beschaffung und Handelsabkommen kaum Fortschritte.

Laut NAP soll in einem Monitoring Verfahren durch die Befragung von großen Unternehmen ermittelt werden, ob die Unternehmen die Einhaltung der unternehmerischen Sorgfalt auf freiwilliger Basis bei sich umsetzen. Wenn sich herausstellen sollte, dass dies nicht bei mindestens der Hälfte der befragten Unternehmen der Fall ist, versprach die Regierung in ihrem Koalitionsvertrag eine gesetzliche Regelung. Doch derzeit versuchen Kanzleramt und Bundeswirtschaftsministerium das Monitoring Verfahren zu verwässern, um eine gesetzliche Regelung zu verhindern. Dabei sprechen sich inzwischen sogar Unternehmen wie KiK oder Tchibo für gesetzliche Regeln aus.

 

Weiterführende Informationen

 

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